Corona Hilfe für Friseure

Ein Land in der Corona Krise: Wo bekommen Friseure Hilfe?

Das Corona Virus hat uns alle fest im Griff und die damit einhergehenden umfangreichen Ausgangsbeschränkungen und Schließungen vieler Geschäfte, von denen wir in Bayern seit dem 21. März und ganz Deutschland seit dem 23. März betroffen sind, treffen alle Friseure hart.

Corona Hilfe für Friseure

In unserer Übersicht erfahrt ihr, welche Hilfen ihr vom Staat und den Banken erhalten könnt, um besser durch die Krise zu kommen. Da diese Hilfen und Maßnahmen ständig angepasst werden, verwenden wir Links zu den jeweiligen Institutionen, die wiederum ihre Seiten ständig aktualisieren, so dass ihr sicher sein könnt, dass hier immer der aktuellste Stand zu finden ist.

Hauptsache ist, dass ihr gesund bleibt!

Hilfe für Friseure

Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Kurzarbeit kann auch rückwirkend zum 01. März 2020 jedoch nur für Beschäftigte (nicht für Selbständige) beantragt werden. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld?fbclid=IwAR0LEzX33S7z7i_GyDYl5j11GyE5fGwIZKdZ3Xd_I7lQcVpQEeKqjVdlOpY

Steuererleichterungen Bayerns und des Bundes:

Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um die Liquidität von Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten.

Einkommensteuer:

1. Auf Antrag Herabsetzung der Vorauszahlungen

entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 50 des StMFH: CORONA-PANDEMIE - FÜRACKER GIBT STEUERLICHE SOFORTHILFEN BEKANNT

2. Nachzahlungen für Vorjahre 

Auf Antrag zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten. Siehe dazu Pressemitteilung Nr. 50 des StMFH: CORONA-PANDEMIE - FÜRACKER GIBT STEUERLICHE SOFORTHILFEN BEKANNT

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

3. Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Siehe dazu Pressemitteilung Nr. 64 des StMFH: FÜRACKER: FRISTVERLÄNGERUNG BEI ABGABE VON STEUERERKLÄRUNGEN

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Steuern für GmbHs und AGs):

1. Vorauszahlungen:

Auf Antrag Herabsetzung entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 50 des StMFH: CORONA-PANDEMIE - FÜRACKER GIBT STEUERLICHE SOFORTHILFEN BEKANNT

2. Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum vom 3 Monaten, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 50 des StMFH: CORONA-PANDEMIE - FÜRACKER GIBT STEUERLICHE SOFORTHILFEN BEKANNT

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

3. Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Siehe dazu Pressemitteilung Nr. 64 des StMFH: FÜRACKER: FRISTVERLÄNGERUNG BEI ABGABE VON STEUERERKLÄRUNGEN

Umsatzsteuer

1. Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 03/2020

2. Auf Antrag zinslose Stundung der bis 31.12.2020 fällig werdenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst für 3 Monate

3. Auf Antrag Herabsetzung /Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 57 des StMFH mit Hinweis zur Antragstellung: FÜRACKER: WIR SCHAFFEN MEHR LIQUIDITÄT FÜR BAYERISCHE UNTERNEHMEN!

Anleitung zur Antragstellung: Anleitung für durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zur Beantragung der Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt

4. Auf Antrag zinslose Stundung für Nachzahlungen für Vorjahre über einen Zeitraum von 3 Monaten, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 50 des StMFH: CORONA-PANDEMIE - FÜRACKER GIBT STEUERLICHE SOFORTHILFEN BEKANNT

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

5. Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärung 2018, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 64 des StMFH: FÜRACKER: FRISTVERLÄNGERUNG BEI ABGABE VON STEUERERKLÄRUNGEN

Lohnsteuer

Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung 03/2020.

Bundeshilfen

Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Damit wird die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen leisten. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden.

1. Hilfe für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 €

2. Hilfe für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 15.000 €

Nähere Informationen findet ihr hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html

Liquiditätshilfen:

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert.

Die KfW will für bestehende Kredite die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Unterstützung der KfW nutzen möchten, wenden sich zunächst an ihre Hausbank, die die jeweiligen KfW-Kredite durchleiten.

Darüber hinaus wird die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent.

Nähere Informationen dazu gibt es hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Schutz vor Insolvenzen:

Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Schutz für Mieter:

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber grundsätzlich bestehen.

Außerdem erhalten Kleinstunternehmen einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html