Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsverordnung für Friseur-, Beauty- und Wellnessbetriebe

Neue BGW Bestimmungen zum 02. Februar 2023

 Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverodnung!

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsverordnung für Friseur-, Beauty- und Wellnessbetriebe

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 aufgehoben.

Was entfällt?

Damit entfallen verpflichtenden Maßnahmen wie:

  • das betriebliche Hygienekonzept

  • Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten

  • Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 

  • Informationspflicht zu der Möglichkeit, sich gegen Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen

Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Was bleibt?

  • Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen.

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen.

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument: Arbeitgebende leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz.

Weiterführende Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz finden Sie hierzu auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Auch auf andere Vorgaben achten – speziell im Gesundheitsdienst

  • Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) anzuwenden.

  • Impfungen bleiben Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen im Unternehmen umgesetzt werden.

Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.

Trotz allem ist Corona nicht vorbei. Deshalb ist es nach wie vor ratsam, auf eine gewisse Grundhygiene zu achten. Dafür finden Sie eine große Auwahl an Hygieneprodukten bei uns.